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Regel 55Eingangsprüfung
Regel 55Eingangsprüfung
Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 erster Satz genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden. Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt.
- Seitentyp
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- Überschrift
- Regel 55Eingangsprüfung
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2024
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Regel 55Eingangsprüfung – Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (SR 0.232.142.21)
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht