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Regel 83Anforderung von Unterlagen
Regel 83Anforderung von Unterlagen
Unterlagen, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das Europäische Patentamt nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.
- Seitentyp
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- Überschrift
- Regel 83Anforderung von Unterlagen
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung)
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2024
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Regel 83Anforderung von Unterlagen – Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (mit Gebührenordnung) (SR 0.232.142.21)
- SR-Nummer
- SR 0.232.142.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.12.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht