Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muss der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen sein.
Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
Jeder Verbandsstaat kann Massnahmen zum Schutz des Züchters gegen missbräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.