Consolidation: 0.274.15 - 2016-01-29
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.274.15 AS 1977 1910; BBl 1975 I 1566Übersetzung Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im AuslandAbgeschlossen in New York am 20. Juni 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1975AS 1977 1909 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 5. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. November 1977 (Stand am 29. Ja
- SR-Nummer
- SR 0.274.15
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.01.2016
- Dokumentdatum
- 20.06.1956
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Art. 1 – Gegenstand des ÜbereinkommensArt. 1 Gegenstand des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen hat den Zweck, einer Person – nachfolgend als Gläubiger bezeichnet –, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansp…
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Art. 2 – Bestimmung der StellenArt. 2 Bestimmung der Stellen 1. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in dem Zeitpunkt, an dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in seinem Gebie…
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Art. 3 – Einreichung von Gesuchen bei der ÜbermittlungsstelleArt. 3 Einreichung von Gesuchen bei der Übermittlungsstelle 1. Befindet sich ein Gläubiger im Gebiet eines Vertragsstaates, nachfolgend als Staat des Gläubigers bezeichnet, und untersteht der Schuldner der Gerichtsbarke…
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Art. 4 – Übermittlung der UnterlagenArt. 4 Übermittlung der Unterlagen 1. Die Übermittlungsstelle stellt die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Schuldners zu, es sei denn, dass sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei mutwillig gestellt.…
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Art. 5 – Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen TitelnArt. 5 Übermittlung von Urteilen und anderen gerichtlichen Titeln 1. Die Übermittlungsstelle übersendet nach Artikel 4 auf Antrag des Gläubigers endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, d…
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Art. 6 – Aufgaben der EmpfangsstelleArt. 6 Aufgaben der Empfangsstelle 1. Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr vom Gläubiger erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; da…
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Art. 7 – RechtshilfeersuchenArt. 7 Rechtshilfeersuchen Kann nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragsstaaten um Rechtshilfe ersucht werden, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden: a) Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, k…
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Art. 8 – Änderung von EntscheidungenArt. 8 Änderung von Entscheidungen Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten auch für Gesuche, die auf eine Änderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
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Art. 9 – Befreiungen und ErleichterungenArt. 9 Befreiungen und Erleichterungen 1. In Verfahren nach diesem Übereinkommen geniessen die Gläubiger die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Kosten und Gebühren wie die Bewohner oder Sta…
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Art. 10 – Überweisung von GeldbeträgenArt. 10 Überweisung von Geldbeträgen Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragsstaat Überweisungen, die zur Erfüllung von Unt…
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Art. 11 – BundesstaatsklauselArt. 11 Bundesstaatsklausel Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung: a) Mit Bezug auf die Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in d…
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Art. 12 – Örtlicher GeltungsbereichArt. 12 Örtlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf alle Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich i…
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Art. 13 – Unterzeichnung, Ratifikation und BeitrittArt. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der dem Statut d…
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Art. 14 – InkrafttretenArt. 14 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 13 in Kraft. 2. Für jeden Staat, der das Überein…
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Art. 15 – KündigungArt. 15 Kündigung 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Artikel 12 erwähnten Gebiete beziehen. 2. Die…
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Art. 16 – Prüfung von StreitigkeitenArt. 16 Prüfung von Streitigkeiten Entsteht zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eine Streitigkeit und wurde die Streitigkeit nicht auf andere Weise beigelegt, so ist sie dem Int…
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Art. 17 – VorbehalteArt. 17 Vorbehalte 1. Macht ein Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des Vorb…
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Art. 18 – GegenseitigkeitArt. 18 Gegenseitigkeit Ein Vertragsstaat darf sich gegenüber einem andern Vertragsstaat nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst daran gebunden ist.
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Art. 19 – Mitteilungen des GeneralsekretärsArt. 19 Mitteilungen des Generalsekretärs 1. Der Generalsekretär verständigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die in Artikel 13 erwähnten Nichtmitgliedstaaten über: a) die Bekanntmachung nach Artikel 2 Ab…
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Art. 20 – RevisionArt. 20 Revision 1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens beantragen. 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilung jedem der…
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Art. 21 – Sprachen und Hinterlegung des ÜbereinkommensArt. 21 Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens Die Originalausfertigung dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, Französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wir…
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