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7. – Weiterer Inhalt
7.
Das gegenwärtige Protokoll kann von jedem der vertragsschliessenden Staaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung soll durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes8 erfolgen. Letzterer wird diese Mitteilung sofort allen anderen Vertragsstaaten in Abschrift unter Angabe des Tages des Eingangs mitteilen. Die Kündigung soll ein Jahr nach dem Tage der Mitteilung an den Generalsekretär wirksam werden. Sie soll nur für denjenigen vertragsschliessenden Staat gelten, der sie vorgenommen hat.
- 8 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
- Gliederungspfad
- 7.
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- 7.
- SR-Nummer
- SR 0.277.11
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.277.11 - 2009-06-18
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 18.06.2009
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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7. – Weiterer Inhalt – Consolidation: 0.277.11 - 2009-06-18 (SR 0.277.11)
- SR-Nummer
- SR 0.277.11
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.09.1923
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht