Überstellt einer der beiden Staaten eine verurteilte Person aus einem Drittstaat, so wirkt der andere Staat mit, um die Durchlieferung durch sein Hoheitsgebiet zu erleichtern. Der Staat, der eine solche Durchlieferung vorzunehmen beabsichtigt, teilt dies dem anderen Staat vorgängig mit.
Jeder Staat kann die Durchlieferung verweigern:
wenn es sich bei der durchzuliefernden Person um einen seiner Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen handelt; oder
wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach seinem Recht keine Straftat darstellt.