Jeder Staat kann im Einklang mit seinen Gesetzen eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren, falls diese Gesetze von allgemeiner Anwendbarkeit sind. Mit Zustimmung des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat im Einklang mit seinen Gesetzen eine Begnadigung gewähren.
Art. 15 – Amnestie, Abänderung der Sanktion oder Begnadigung
Art. 15
Amnestie, Abänderung der Sanktion oder Begnadigung
- Gliederungspfad
- 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.05.2014
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Art. 15 Amnestie, Abänderung der Sanktion oder Begnadigung Jeder Staat kann im Einklang mit seinen Gesetzen eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren, falls diese Gesetze von allgemeiner Anwendbarkeit sind. Mit Zustimmung des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat im E
- SR-Nummer
- SR 0.344.475
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.05.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht