Jede verurteilte Person, auf die dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrags unterrichtet.
Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, nach diesem Vertrag überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils so bald wie möglich mit.
Die Mitteilung enthält:
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der verurteilten Person;
gegebenenfalls die Anschrift der verurteilten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;
eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt; und
die Art und Dauer der Sanktion sowie den Beginn des Vollzugs.
Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.
Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.