Die nach diesem Abkommen übermittelten Ersuchen um Überstellung und die diesbezüglichen Unterlagen und anderen Informationen müssen für die Republik Peru in spanischer Sprache verfasst werden. Für die Schweiz bestimmt die Zentralbehörde vorgängig und von Fall zu Fall, ob das Ersuchen und die diesbezüglichen Unterlagen und anderen Informationen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden müssen.
Art. 18 – Sprache
Art. 18
Sprache
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2012
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- SR-Nummer
- SR 0.344.641
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht