Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, durch welche die Parteien sich über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren unterrichten.
Art. 26 – Inkrafttreten
Art. 26
Inkrafttreten
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.05.2012
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 26 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, durch welche die Parteien sich über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren unterrichten.
- SR-Nummer
- SR 0.344.641
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.2010
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht