Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, einschliesslich der Reiseauslagen, werden vom übernehmenden Staat getragen.
Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen, werden von diesem Staat getragen.
Der übernehmende Staat kann jedoch versuchen, die Überstellungskosten ganz oder teilweise beim Straftäter einzutreiben.