Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat in einem einzigen Staat begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, wobei in diesen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 10–15 Anwendung finden.
Art. 3
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.02.2020
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Art. 3 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat in einem einzigen Staat begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Geri
- SR-Nummer
- SR 0.353.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht