Personen, die wegen einer der im Artikel 1 aufgezählten Handlungen angeklagt sind, müssen provisorisch verhaftet werden, wenn auf diplomatischem Wege ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Verhaftsbefehl oder eine andere gleich wirksame Urkunde beigebracht wird.
Die provisorische Verhaftung soll ebenfalls stattfinden auf die durch die Post oder durch den Telegrafen gemachte Anzeige, dass ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, dass diese Anzeige, wenn sich der Angeklagte nach Salvador geflüchtet hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsidenten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege zugekommen sei.
Wenn das Verhaftsbegehren einer Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten auf direktem Wege zugekommen ist, so hängt die Anordnung der Verhaftung von dem Ermessen dieser Behörde ab; sie soll aber jedenfalls ohne Verzug alle zur Herstellung der Identität der Person und zur Beibringung der Beweise für die eingeklagte Handlung zweckdienlichen Verhöre vornehmen, und wenn sich Schwierigkeiten ergeben, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder dem Bundespräsidenten über die Beweggründe, welche sie veranlasst haben, die verlangte Verhaftung zu verschieben, Bericht erstatten.
Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung des Landes, an welches jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach 90 Tagen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der hierum angegangenen Regierung nicht das Auslieferungsbegehren gemäss den Vorschriften des Artikel II zugestellt worden ist.