Die beiden vertragschliessenden Staaten verpflichten sich, die Verbrechen und Vergehen, welche durch ihre Bürger gegen die Gesetze des andern Staates begangen worden sind, nach Massgabe ihrer Gesetzgebung zu verfolgen, wenn der letztere Staat ein bezügliches Begehren stellt und diese Verbrechen oder Vergehen im Artikel I des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
Seinerseits verpflichtet sich der Staat, auf dessen Begehren ein Bürger des andern Staates verfolgt und beurteilt wurde, das nämliche Individuum wegen der gleichen Handlung nicht ein zweites Mal zu verfolgen, es sei denn, das Individuum habe die Strafe, zu der es allenfalls in seiner Heimat verurteilt wurde, nicht verbüsst.3