Wenn in Strafsachen die amtliche Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urteils an einen Schweizer oder an einen Bürger von Salvador notwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstück, sei es auf diplomatischem Wege eingesandt oder sei es dem kompetenten Beamten am Wohnort derjenigen Person, welcher es zugestellt werden soll, direkt übermacht worden, dieser letztern persönlich eingehändigt werden, und zwar auf Verfügung dieses Beamten durch den hiefür speziell zuständigen Angestellten. Ersterer soll dann dem absendenden Beamten das die amtliche Zustellung konstatierende Aktenstück im Original zurückschicken. Diese amtliche Zustellung hat die gleiche Wirkung, als hätte sie in dem Lande stattgefunden, von welchem der Untersuchungsakt oder das Urteil herrührt.
Art. XV
Art. XV
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.1885
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Art. XV Wenn in Strafsachen die amtliche Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urteils an einen Schweizer oder an einen Bürger von Salvador notwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstück, sei es auf diplomatischem Wege eingesandt oder sei es dem kompetenten Beamten am Wohnort derje
- SR-Nummer
- SR 0.353.932.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.10.1883
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht