Der gegenwärtige Vertrag ist auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, welche vor seiner Unterzeichnung begangen worden sind. Die ausgelieferte Person darf jedoch wegen keines andern in dem andern Lande vor der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Beurteilung gezogen werden, als wegen desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt worden ist.
Art. X
Art. X
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.05.2003
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Art. X Der gegenwärtige Vertrag ist auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, welche vor seiner Unterzeichnung begangen worden sind. Die ausgelieferte Person darf jedoch wegen keines andern in dem andern Lande vor der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Beurteilung gezogen werden, al
- SR-Nummer
- SR 0.353.936.7
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.11.1880
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht