Consolidation: 0.353.963.2 - 1907-10-26
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0.353.963.2Nicht löschen bitte " BS 12 199; BBl 1906 V 662 " !! (Stand am 5. November 1999)0.353.963.2Übersetzung Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.Auslieferungsvertrag zwischender Schweiz und der Republik ParaguayAbgeschlossen am 30. Juni 1906Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. April 1907 AS 23 749Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. September 1907In Kraft getreten am 26. Oktober 1907 Der Bundesrat
- SR-Nummer
- SR 0.353.963.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.10.1907
- Dokumentdatum
- 30.06.1906
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Artikel22
Art. 1Art. 1 Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, nach Massgabe der Vorschriften des gegenwärtigen Vertrages, sich gegenseitig diejenigen Personen auszuliefern, welche von der zuständigen richterlichen Behö…
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Art. 2Art. 2 Die Verbrechen und Vergehen, für welche die Auslieferung gewährt wird, sind folgende: 1. Totschlag, Mord, Elternmord, Kindesmord, Vergiftung; 2. Abtreibung der Leibesfrucht; 3. absichtliche Körperverletzung, welc…
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Art. 3Art. 3 Die Auslieferung findet nicht statt: 1. wenn die reklamierte Person durch Geburt oder Naturalisation Bürger des ersuchten Staates ist; 2. wegen politischer Vergehen oder wegen Handlungen, welche mit solchen im Zu…
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Art. 4Art. 4 Die Auslieferung findet nicht statt, wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staate für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird.
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Art. 5Art. 5 Wenn das Strafgesetz des ersuchenden Staates für die strafbare Handlung, um derentwillen die Auslieferung verlangt wird, eine körperliche Strafe androht, so wird die Auslieferung nur unter der Bedingung gewährt,…
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Art. 6Art. 6 Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass der Auszuliefernde nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde.
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Art. 7Art. 7 Die reklamierten Personen, welche wegen eines andern Deliktes als dasjenige, das dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegt, verfolgt werden oder eine Strafe verbüssen, werden erst ausgeliefert, nachdem sie im ersu…
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Art. 8Art. 8 Die Personen, deren Auslieferung gewährt worden ist, können für Verbrechen oder Vergehen, welche vor der Auslieferung begangen worden sind, oder für Handlungen, welche mit solchen Verbrechen oder Vergehen in Verb…
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Art. 9Art. 9 Die Auslieferung kann auch dann bewilligt werden, wenn dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten, welche die reklamierte Person gegenüber Privaten im Zufluchtsstaate eingegangen hat, verhindert werden sollte. D…
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Art. 10Art. 10 In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Auslieferung nicht gewährt worden ist, wird die reklamierte Person, wenn angängig, von den Gerichten des ersuchten Staates gemäss des…
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Art. 11Art. 11 Wurde die strafbare Handlung, auf welche sich das Auslieferungsbegehren gründet, in einem dritten Staate begangen, so wird die Auslieferung zugestanden, wenn die Gesetzgebungen der vertragschliessenden Teile die…
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Art. 12Art. 12 Wenn die Person, deren Auslieferung auf Grund des gegenwärtigen Vertrages verlangt wird, gleichzeitig von einer oder mehreren andern Regierungen wegen auf deren Gebieten begangener Verbrechen reklamiert wird, so…
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Art. 13Art. 13 Wenn die reklamierte Person dem ersuchenden Staate nicht angehört und wegen desselben Deliktes auch von der Regierung ihres Heimatstaates verlangt würde, so steht es im Belieben der ersuchten Regierung, den Verf…
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Art. 14Art. 14 Das Auslieferungsbegehren soll auf dem diplomatischen Wege gestellt werden und in Ermangelung eines diplomatischen Agenten durch den im Range höchststehenden Konsul des ersuchenden Staates oder durch das Ministe…
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Art. 15Art. 15 In dringlichen Fällen kann einer der vertragschliessenden Teile die vorläufige Verhaftung des Schuldigen verlangen. Diese erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates, und zwar auf Grund einer schriftlichen o…
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Art. 16Art. 16 Wenn in einem Strafverfahren wegen eines in Artikel 2 erwähnten Deliktes eine der beiden Regierungen die Einvernahme von Zeugen, die im andern Staate wohnhaft sind, oder die Vornahme irgendwelcher andern Untersu…
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Art. 17Art. 17 Wenn in einer Strafsache betreffend ein in Artikel 2 aufgezähltes Delikt das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig oder zweckmässig erachtet werden sollte, so wird die Regierung des Staates, in dein er w…
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Art. 18Art. 18 Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Transit einer von einem dritten Staate an den andern Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet eines der kontrahierenden Staaten, sofern dieselbe nicht dem La…
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Art. 19Art. 19 Die von einem Verbrechen oder Vergehen herrührenden Gegenstände, welche im Besitze der reklamierten Person vorgefunden wurden, oder welche diese versteckt hat und die später aufgefunden werden, die Werkzeuge ode…
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Art. 20Art. 20 Die Kosten, welche auf dem Gebiete des ersuchten Staates durch die Festnahme, die Haft, die Bewachung und den Unterhalt der reklamierten Person, sowie durch den Transport der in Artikel 19 des gegenwärtigen Vert…
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Art. 21Art. 21 Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander alle von den Gerichten des einen der kontrahierenden Staaten gegen Angehörige des andern wegen Verbrechen und Vergehen jeder Art ausgesprochenen Strafer…
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Art. 22Art. 22 Der gegenwärtige Vertrag tritt sechs Wochen nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt in Geltung bis sechs Monate nach erfolgter Kündigung seitens einer der vertragschliessenden Regierungen. D…
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