Die Auslieferung findet nicht statt:
wegen politischer Straftaten oder Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen;
wenn die Straftat auf dem Gebiete des ersuchten Staates begangen worden ist;
wenn dem Auslieferungsbegehren die gleiche Gesetzesverletzung zugrunde liegt, für welche die beanspruchte Person im ersuchten4 Staate bereits abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist;
wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung, von der letzten richterlichen Handlung oder der Verurteilung an gerechnet, nach der Gesetzgebung des ersuchten oder5 des ersuchenden Staates verjährt ist, bevor das Verhafts‑ oder Auslieferungsbegehren der Regierung des angegangenen Staates zugekommen ist.