Die zuständigen Dienststellen der Vertragsparteien dürfen sich im Zuge des Geleitschutzes für exponierte Personen ins Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei begeben.
Vor dem Grenzübertritt müssen grenzüberschreitende Eskorten den gemeinsamen Zentren gemeldet werden; diese informieren umgehend die nationalen Zentralstellen.
Ab dem Grenzübertritt werden die eskortierenden Beamten von Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie handeln, begleitet und stehen unter deren Kontrolle.
Die eskortierenden Beamten dürfen unter den Bedingungen nach Artikel 40 ihre Dienstwaffe mit sich tragen.
Die geleitenden Beamten und die benutzten Fahrzeuge unterstehen auf ihrer Fahrtroute den Verkehrsregeln des Staates, auf dessen Strassen sie sich bewegen.
Rückführungen, Ausschaffungen und Auslieferungen fallen nicht unter diesen Artikel.