Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Errichtung 1. Die Errichtung der gemeinsamen Zentren wird in einem Zusatzprotokoll festgehalten. 2. Durch Notenaustausch können Anzahl und Sitz der gemeinsamen Zentren nachträglich abgeändert werden. Titel IV Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit