Im Rahmen der Bekämpfung und Verhinderung des Terrorismus tauschen die Vertragsparteien Informationen und Angaben aus:
über geplante oder durchgeführte Terroraktionen, die beteiligten Personen, die Durchführung und die dabei angewendeten technischen Mittel;
über Terroristengruppen und deren Mitglieder, die ihre Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei zum Nachteil der anderen Vertragspartei planen, durchführen oder durchgeführt haben, und
über die notwendigen Massnahmen zur Abwehr von Straftaten, die eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.