Falls nichts anderes vereinbart ist, kommunizieren die zuständigen Behörden miteinander in englischer Sprache.
Art. 17 – Sprache
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Art. 17
Sprache
- Gliederungspfad
- Kapitel VI Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.02.2011
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 17 Sprache Falls nichts anderes vereinbart ist, kommunizieren die zuständigen Behörden miteinander in englischer Sprache. Kapitel VI Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.360.682.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.06.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht