Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den italienischen Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten sind die Abschlusszeugnisse, die von den zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden ausgestellt werden und die die Schüler und Schülerinnen der im Anhang aufgeführten Schweizer Schulen auf Grund von Maturitätsprüfungen erhalten, den italienischen Abschlusszeugnissen des fünfjährigen Mittelschulunterrichts gleichgestellt.
Art. 2
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 18.12.2013
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 2 Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den italienischen Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten sind die Abschlusszeugnisse, die von den zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden ausgestellt werden und die die Schüler und Schülerinnen der im Anhang aufgeführten
- SR-Nummer
- SR 0.413.454.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.09.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht