Die Schweiz verpflichtet sich, den schweizerischen Studenten ein Einkommen zu garantieren, das nach Steuerabzug dem Niveau der Institutsstipendien für die Drittjahresstudenten aus den Mitgliedstaaten (Grundbetrag, Familienzulagen und Sozialversicherung; Erstattung der jährlichen Reisekosten) vergleichbar ist.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 03.12.1991
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Art. 6 Die Schweiz verpflichtet sich, den schweizerischen Studenten ein Einkommen zu garantieren, das nach Steuerabzug dem Niveau der Institutsstipendien für die Drittjahresstudenten aus den Mitgliedstaaten (Grundbetrag, Familienzulagen und Sozialversicherung; Erstattung der jährlichen Reisekosten)
- SR-Nummer
- SR 0.414.93
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 19.09.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht