Dieses Abkommen kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Das abgeänderte Abkommen tritt gemäss Artikel 9 in Kraft.
Art. 12
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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Art. 12 Dieses Abkommen kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Das abgeänderte Abkommen tritt gemäss Artikel 9 in Kraft.
- SR-Nummer
- SR 0.420.281.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht