Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 7 Haftung Jede der Parteien ist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen allein verantwortlich. Jede der Parteien hat alleine sicherzustellen, dass ihre Handlungen im Rahmen dieses Abkommens nicht die Rechte Dritter verletzen.