Consolidation: 0.424.101 - 2018-03-22
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.424.101
AS 2019 891
Originaltext
Protokoll
über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation
zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau
und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
Abgeschlossen in Grenoble am 23. Juni 2014 und in Paris am 15. Juli 2014
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018
(Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien,
die Regierung des Königreichs Dänemark,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Finnland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung des Königreichs der Niederlande,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung des Königreichs Schweden,
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Regierung des Königreichs Spanien,
die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, die (mit Ausnahme der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am 9. Dezember 1991 unterzeichnet hat)
am 16. Dezember 19881 in Paris das Übereinkommen über den Bau und den Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) unterzeichnet haben,
einerseits
und
die Regierung der Russischen Föderation
andererseits –
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien, wie in der Präambel des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht, hoffen, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft «Europäische Synchrotronstrahlungsanlage» (im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet) im Oktober 2011 einstimmig in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vereinbart hat, die Russische Föderation zum Beitritt zum Übereinkommen zu den gleichen Bedingungen wie die anderen Vertragsparteien einzuladen,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der Gesellschaft am 18. Juni 2012 einstimmig eine Entschliessung in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Übereinkommens angenommen hat, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, der Russischen Föderation einen Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft anzubieten und dafür einen einmaligen Beitrag von zehn Millionen Euro (10 000 000 Euro) von der Russischen Föderation als Ausgleichszahlung für die Baukosten zu akzeptieren,
in Anbetracht der Tatsache, dass der Eigentumsanteil von 6 Prozent an der Gesellschaft einem jährlichen Beitrag zum Haushalt der Gesellschaft in Höhe von fünf Millionen zweihunderteinundsechzigtausend Euro (5 261 000 Euro) auf dem Preisniveau von 2012 entspricht –
sind wie folgt übereingekommen:
- SR-Nummer
- SR 0.424.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.03.2018
- Dokumentdatum
- 23.06.2014
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- 23.06.2014
- Quelle
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- Rechtsbereich
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