Diese Vereinbarung liegt bis zum 30. September 1972 zur Unterzeichnung durch die Teilnehmer auf.
Die Staaten werden Vertragsparteien dieser Vereinbarung,
indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen,
indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 dieses Artikels Vertragsparteien der Vereinbarung geworden sind.
Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläufig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde.
Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 30. September 1972 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen.
Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Betrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Vertragsparteien im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.