Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
Art. 16
Art. 16
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.1983
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 16 Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
- SR-Nummer
- SR 0.425.41
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.07.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht