Der Depositär notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 17,
die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anhänge,
jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der Eumetsat,
die Auflösung der Eumetsat.