Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.
Art. 21
Art. 21
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.10.1980
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- SR-Nummer
- SR 0.425.71
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 12.04.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht