Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal hat eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige, mit dem Schutzzeichen versehene Binde zu tragen, die von der Militärbehörde abzugeben und zu stempeln ist.
Dieses Personal hat ausser der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Identitätskarte auf sich zu tragen. Diese Karte muss feuchtigkeitsbeständig sein und Taschenformat haben. Sie soll in der Landessprache abgefasst sein und mindestens Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers enthalten. Sie soll bescheinigen, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz dieses Abkommens hat. Die Karte soll mit einer Photographie des Inhabers und ausserdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen sein. Sie soll ferner den Trockenstempel der Militärbehörde tragen.
In jeder Armee sollen die Identitätskarten einheitlich und in den Armeen der Hohen Vertragsparteien soweit als möglich nach gleichem Muster gestaltet sein. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem Abkommen beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten sollen sie einander das von ihnen verwendete Muster bekanntgeben. Jede Identitätskarte soll, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt werden, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.
In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Identitätskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen seiner Armbinde entzogen werden. Bei Verlust derselben hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte oder auf Ersatz der Abzeichen.