Jeder Vertragsstaat, der seinen Zolltarif durch Teilmassnahmen oder allmähliche Umarbeitungen für eine beträchtliche Anzahl von Gegenständen geändert hat, muss der Öffentlichkeit ein genaues Bild davon geben, indem er in einer leicht fasslichen Form alle Abgaben veröffentlicht, die auf Grund der Gesamtheit der geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Zu diesem Zweck müssen alle bei der Warenein‑ und ‑ausfuhr von den Zollbehörden zu erhebenden Abgaben in methodischer Weise angegeben werden, mag es sich um Zölle, Zusatzabgaben, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Verwaltungsgebühren oder ähnliches oder ganz allgemein um irgendwelche wie auch geartete Abgaben handeln. Selbstverständlich ist die erwähnte Verpflichtung auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein‑ oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und bei der Zollabfertigung erhoben werden.
Nachdem die Lasten, die auf der Ware liegen, derart unzweideutig bezeichnet sind, muss betreffs der Verbrauchssteuern und der übrigen für Rechnung des Staates bei der Zollabfertigung zu erhebenden Abgaben angegeben werden, ob die fremde Ware dadurch mit einer Sonderbelastung belegt ist, dass diese Steuern auf die Waren des Einfuhrlandes der Regel zuwider nicht oder nur teilweise gelegt sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massregeln zu ergreifen, um den Handeltreibenden die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und besonders auch über die für eine bestimmte Ware zu erhebenden Zollsätze zu verschaffen.