Consolidation: 0.631.252.934.952.3 - 1996-02-07
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.631.252.934.952.3
AS 1996 1245
Briefwechsel vom 23. Januar/
7. Februar 1996
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof
Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt
zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt1
In Kraft getreten am 7. Februar 1996
(Stand am 7. Februar 1996)
Übersetzung2
Der Schweizerische Botschafter | Paris, den 7. Februar 1996 Herrn Hervé de Charette Paris |
Herr Minister,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 23. Januar 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das in Bern am 28. September 19603 unterzeichnet wurde, zu beziehen und Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben gemäss Artikel 1 Absatz 4 folgendes zu bestätigen.
Die Regierung der Republik Frankreich hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt sowie von den beiden Plänen4, welche einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden, Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin auf, die am 30. Juni 1970 in Paris abgeschlossen wurde, und ersetzt diese. Sie wurde am 10. Juli 1995 durch den Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 9. Oktober 1995 durch den Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
- 1 Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 (SR 0.631.252.934.95) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Genf zugeordnet.
- 2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
- 3 SR 0.631.252.934.95
- 4 In der AS nicht veröffentlicht.
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.934.952.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 07.02.1996
- Dokumentdatum
- 07.02.1996
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
- SR 0.631.252.934.952.3
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.02.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
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