Consolidation: 0.631.252.934.951.4 - 1977-10-17
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.631.252.934.951.4
AS 1978 272
Notenaustausch
vom 17. Oktober 1977 zwischen der Schweiz und Frankreich
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I
und II der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung1
In Kraft getreten am 17. Oktober 1977
(Stand am 17. Oktober 1977)
Übersetzung2
Schweizerische Botschaft | Paris, den 17. Oktober 1977 An das Ministerium Paris |
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note vom 17. Oktober 1977, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
«Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des französisch‑schweizerischen Abkommens vom 28. September 19603 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihr folgendes mitzuteilen:
Die französische Regierung hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung wurde am 28. Januar 1977 von der in Artikel 27 Absatz 1 des vorgenannten Abkommens vorgesehenen französisch‑schweizerischen Gemischten Kommission in Bern angenommen und hat folgenden Inhalt:
‹Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
Gestützt auf das Abkommen vom 28. September 19604 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.
Gestützt auf das französisch‑schweizerische Abkommen vom 13. September 19655 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet.
Gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Juni 1972 zwischen der französischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über den rechtlichen Status dieser Organisation in Frankreich.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 18. Juni und 5. Juli 19736 über die Anwendung des obgenannten französisch‑schweizerischen Abkommens vom 13. September 1965.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 17. August und 3. September 1973 zwischen der französischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung.
Gestützt auf den Briefwechsel vom 13. Juli und 21. August 19737 zwischen der schweizerischen Regierung und der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung über die Errichtung eines einzigen Durchgangs zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation.
Wird folgendes vereinbart:
- 1 Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 (SR 0.631.252.934.95) zwischen der Schweiz und Frankreich wird die nach dieser Vereinbarung auf französischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Meyrin zugeordnet.
- 2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
- 3 SR 0.631.252.934.95
- 4 SR 0.631.252.934.95
- 5 SR 0.192.122.423
- 6 SR 0.192.122.424.1
- 7 SR 0.192.122.424
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.934.951.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 17.10.1977
- Dokumentdatum
- 17.10.1977
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Consolidation: 0.631.252.934.951.4 - 1977-10-17
- SR-Nummer
- SR 0.631.252.934.951.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.10.1977
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht