Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II14 dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.
Art. 4 – Preis‑Indexzahlen
Art. 4
- 14 Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht
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- VI. Preis‑Indexzahlen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.03.2007
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Art. 4 Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die in Anlage II Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht dargelegten Prinzipien im allgemeinen annehmen, soweit diese die Aufstellung von Fischereistatistiken betreffen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen
- SR-Nummer
- SR 0.632.14
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht