Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III15 zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen über die Produktion der in Artikel 2 (IV) genannten Mineralien und Metalle zu dienen, falls der Landesproduktion an diesen Mineralien und Metallen eine nationale Bedeutung zuerkannt wird; sie kommen weiterhin überein, dieselben Prinzipien anzuwenden, falls sie statistische Nachweise über die Produktion anderer Mineralien und Metalle aufstellen sollten.
Art. 5 – Preis‑Indexzahlen
Art. 5
- 15 Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht.
- Gliederungspfad
- VI. Preis‑Indexzahlen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.03.2007
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Art. 5 Die Hohen Vertragschliessenden Parteien erklären, dass sie die der Anlage III Diese Anlage wurde in der AS nicht veröffentlicht. zugrunde liegenden Prinzipien im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dazu bestimmt, soweit möglich als Grundlage für die Aufstellung von statistischen Nachweisen
- SR-Nummer
- SR 0.632.14
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1928
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht