Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuss spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
Art. 12
Art. 12
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.03.2005
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- SR-Nummer
- SR 0.632.401
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.07.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht