Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuss nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zolltariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen.
Art. 12bis
Art. 12bis16
- 16 Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 30.03.2005
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Art. 12bis Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 (AS 1979 511). Wird das Zolltarifschema eine
- SR-Nummer
- SR 0.632.401
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.07.1972
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht