Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 3
Art. 3
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1995
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 3 Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregel
- SR-Nummer
- SR 0.641.295.142
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.10.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht