Die in Artikel 1 aufgeführten Steuerpflichtigen können die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, sowie der Artikel III und IV dieses Reglementes geschuldete ausserordentliche Vermögensabgabe innert einer Frist von zwei Jahren in zwölf zweimonatlichen Raten entrichten. Diese Frist beginnt am Tage, an dem die geschuldete Steuer nach Eintritt der Rechtskraft für die ganze oder einen Teil der Veranlagung im Steuerregister eingetragen wird.
Der im schweizerisch‑italienischen Verhandlungsprotokoll vom 15. Dezember 1951 vorgesehene und durch Rundschreiben des italienischen Finanzministeriums vom 18. Februar 1952 bestätigte Aufschub der Steuervollstreckungsmassnahmen bleibt bis zur Durchführung dieses Reglementes in Kraft.