Consolidation: 0.642.045.41 - 1957-01-10
Kontingente vergleichen
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.642.045.41 AS 1957 44ÜbersetzungReglementbetreffend die Heranziehung schweizerischer Staatsangehöriger zur italienischen ausserordentlichen VermögensabgabeErlassen am 11. Dezember 1956 durch die ständige schweizerisch‑italienische Vergleichskommission.In Kraft getreten am 10. Januar 1957 (Stand am 10. Januar 1957) Die ständige schweizerisch‑italienische Vergleichskommission schlägt der italienischen und der schweizerischen Regierung zwecks Erledigung des zwischen ihnen ents
- SR-Nummer
- SR 0.642.045.41
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.01.1957
- Dokumentdatum
- 11.12.1956
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel7
Art. IArt. I Den in den Artikeln II–V genannten Vergünstigungen werden schweizerische Steuerpflichtige teilhaftig, die am 28. März 1947 folgende Voraussetzungen erfüllten: a. natürliche Personen schweizerischer Staatsangehöri…
Direktlink
Art. IIArt. II (1) Den in Artikel I aufgeführten schweizerischen Steuerpflichtigen wird eine vom Tage des Inkrafttretens dieses Reglements an laufende ausserordentliche Frist von 90 Tagen eingeräumt Ablauf der Frist: 10. April…
Direktlink
Art. IIIArt. III (1) Die in Artikel I Buchstabe a aufgeführten Personen bleiben grundsätzlich der italienischen ausserordentlichen progressiven Vermögensabgabe unterworfen; sie geniessen jedoch die in den nachstehenden Ziffern…
Direktlink
Art. IVArt. IV (1) Die in Artikel I Buchstaben b und c aufgeführten schweizerischen Gesellschaften und juristischen Personen bleiben grundsätzlich der italienischen ausserordentlichen progressiven Vermögensabgabe unterworfen,…
Direktlink
Art. VArt. V (1) Die in Artikel 1 aufgeführten Steuerpflichtigen können die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 203, vom 9. Mai 1950, sowie der Artikel III und IV dieses Reglementes geschuldete ausserordentliche Vermögen…
Direktlink
Art. VIArt. VI (1) Eine gemischte Kommission von Vertretern, die von der italienischen und der schweizerischen Regierung bezeichnet werden, ist zuständig für die gütliche Regelung von Streitfällen, die sich aus der Anwendung o…
Direktlink
Art. VIIArt. VII Dieses Reglement tritt am dreissigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Ständige schweizerisch‑italienische Vergleichskommission von der Annahme des Reglementes durch die italienische und die sc…
Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Kontingente vergleichen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Stand
–
Letzter RUG Snapshot
–
Artikel-Version
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Consolidation: 0.642.045.41 - 1957-01-10
- SR-Nummer
- SR 0.642.045.41
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.12.1956
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht