Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck «Südafrika» die Republik Südafrika und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, die Hoheitsgewässer und die ausserhalb der Hoheitsgewässer gelegenen Gebiete, einschliesslich des Kontinentalsockels, die nach dem Recht Südafrikas und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiet bezeichnet werden, in denen Südafrika Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf;
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Südafrika oder die Schweiz;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in Südafrika der «Commissioner for the South African Revenue Service» oder eine zu Vertretung des «Commissioners» bevollmächtigte Person, und
in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder eine zur Vertretung des Direktors bevollmächtigte Person;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff2 oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» in Bezug zu einem Vertragsstaat:
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt, und
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; und
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften sowie andere Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.