Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:
in Albanien auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kündigung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen;
in der Schweiz auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kündigung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen.