Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden zu gegebener Zeit ausgetauscht.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten für Veranlagungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1975 beginnen, Anwendung. Die Bestimmungen des Abkommens finden jedoch in beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträgen Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden.