Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. Dies gilt auch für die in Artikel 7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so ist das dieser Betriebsstätte zuzurechnende Vermögen dadurch zu ermitteln, dass das Gesamtvermögen des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt wird.
Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 vorgehen.