Art. 31 – Schlussbestimmungen
Art. 3141
- 41 Aufgehoben durch Art. XXII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wirkung seit 19. Juli 2017 (AS 2017 4061; BBl 2014 8145).
- Gliederungspfad
- Abschnitt VII Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 19.07.2017
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Art. 31 Aufgehoben durch Art. XXII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wirkung seit 19. Juli 2017 (AS 2017 4061; BBl 2014 8145). Aufgehoben durch Art. XXII des Zusatzabkommens vom 10. April 2014, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2015 und mit Wi
- SR-Nummer
- SR 0.672.917.21
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht