Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen ab dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres in beiden Vertragsstaaten keine Anwendung mehr.
Art. 29 – Kündigung
Art. 29
Kündigung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.09.2011
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Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkomme
- SR-Nummer
- SR 0.672.926.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.10.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht