Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Ghana oder die Schweiz;
b)
(i)
bedeutet der Ausdruck «Ghana» das Gebiet der Republik Ghana einschliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb der Hoheitsgewässer liegenden Gebiete, in denen die Republik Ghana in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und der Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt,
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in Ghana, der Commissioner of the Internal Revenue oder sein bevollmächtigter Vertreter,
in der Schweiz, der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt,
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.