Wenn
ein Unternehmen des einen Landes direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des andern Landes beteiligt ist, oder
die gleichen Personen direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital sowohl eines Unternehmens des einen Landes als auch eines Unternehmens des andern Landes beteiligt sind
und im einen wie im andern Falle zwischen den beiden Unternehmen in bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denjenigen abweichen, welche zwischen selbständigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen hätte erzielen können, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.